AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (Stand 01/01/2020)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Leistungen (nachfolgend AGB genannt) der Carbunus Mediengruppe, bestehend aus Carbunus Werbeagentur GmbH, KSW Vertriebsgesellschaft GmbH, fsb/welfenburg Werbeagentur GmbH, KAOS Werbeagentur – Inhaber Kurt Schauer (nachfolgend Lieferant genannt), gelten nur im Verhältnis zu Unternehmern (nachfolgend Kunden genannt) im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das heißt Kunden, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen des Lieferanten zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferant nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für ihn unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1. Preisangebot
Die Preisangebote werden in Euro angegeben und enthalten keine Mehrwertsteuer. Sie gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise gelten ab Werk Wangen im Allgäu. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden, einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes, werden dem Kunden berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Kunden wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.
Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Kunden veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnittes 12 gelten entsprechend.

2. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) hat innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug in Euro zu erfolgen. Bei neuen Geschäftsverbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung; bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Wechselgebers. Schecks und Wechsel werden nur unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen.
Bei größeren Aufträgen werden entsprechend der geleisteten Arbeit Zwischenrechnungen erstellt. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Bankdiskont zu entrichten. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Der Lieferant übernimmt keine Haftung dafür, dass Wechsel, Schecks oder andere zahlungshalber gegebene Papiere rechtzeitig vorgelegt oder zu Protest gegeben werden.
Dem Kunden steht ohne besondere Vereinbarung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt oder gerät er mit der Zahlung in Verzug, so steht dem Lieferanten das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Auch für angefangene, aber noch nicht beendete Aufträge kann eine Zwischenrechnung erteilt werden. Der Lieferant hat das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Kunden einzustellen. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Kunden abgeändert werden, hat dieser alle für den Lieferanten damit verbundenen Kosten zu tragen.

3. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Lieferanten aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden oder bis zur Einlösung dafür gegebener Schecks oder Wechsel Eigentum des Lieferanten. Sie darf vor der vollen Bezahlung oder vor Einlösung der dafür hingegebenen Schecks oder Wechsel ohne Zustimmung des Lieferanten weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden.
Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Kunde nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf den Lieferanten übergeht. Die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits bei Vertragsabschluss an den Lieferanten abgetreten, welcher diese Abtretung hierdurch annimmt. An allen vom Kunden übergebenen Rohmaterialien und Unterlagen ist hinsichtlich sämtlicher Forderungen des Lieferanten mit der Übergabe ein Pfandrecht bestellt.

4. Lieferungen
Lieferungen gelten ab Lieferwerk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Sofern der Kunde keine besondere Weisung erteilt, übernimmt der Lieferant keine Verbindlichkeit für billigsten und schnellsten Versand. Transportversicherungen werden vom Lieferanten nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Kunden vorgenommen.

5. Lieferzeit
Für die Dauer der Prüfung von Korrektur-Abzügen, Repro-Vorlagen, Probedrucken, Fertigungsmustern, Einteilungen, Blaupausen usw. durch den Kunden oder dessen Bevollmächtigten ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Kunden bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme beim Lieferanten. Verlangt der Kunde nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, welche die Fertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen. Ist eine Lieferfrist nach Tagen bemessen, so kommen für die Berechnung der Frist nur alle kalendermäßigen Arbeitstage in Betracht.
Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Lieferant nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, verursacht wird. Betriebsstörungen – sowohl im eigenen wie im fremden Betrieb, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind –, verursacht durch Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit und des Preises berechtigt den Kunden nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder den Lieferanten für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.
Kommt der Lieferant mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
§ 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.

6. Abnahmeverzug
Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so stehen dem Lieferanten die Rechte aus § 326 BGB zu. Stattdessen steht dem Lieferanten aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadensersatz zu verlangen.
Nimmt der Kunde die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht unverzüglich ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Kundens entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

7. Abnahme
(1) Sofern im Hinblick auf die vom Lieferanten geschuldeten Leistungen eine Abnahme gesetzlich vorgeschrieben ist oder zwischen den Parteien vereinbart wurde, ist die Abnahme – auch von Teilprojekten – auf schriftliche Anforderung durch den Lieferanten jeweils schriftlich vom Kunden zu erklären.
(2) Nach schriftlicher Aufforderung durch den Lieferanten hat der Kunde dem Lieferanten gegenüber unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Aufforderung die Abnahme oder eine Abnahmeverweigerung schriftlich zu erklären. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zu einer Abnahmeverweigerung. Nach Ablauf dieser Frist gilt die vom Lieferanten zur Abnahme angebotene Leistung als vom Kunden abgenommen (entsprechend § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB), sofern der Kunde ohne sachlichen Grund die Abnahme nicht vorgenommen oder die Erklärung der Abnahme verweigert hat.
(3) Die Abnahme gilt auch als eingetreten, wenn der Kunde die erbrachten Leistungen nutzt.

8. Mängelrüge, Gewährleistung, Pflichtverletzung
(1) Erkennbare Mängel der Leistung sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 12 Tage nach Leistungserbringung zu rügen. Mängelrügen müssen eine detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung aus.
(2) Verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens innerhalb der in Abschnitt 8 (5) genannten Verjährungsfrist gerügt werden. Mängelrügen müssen eine detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt auch hier jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung aus.
(3) Die Mängelrügen nach Abschnitt 8 (1) und (2) müssen schriftlich erfolgen. Eine nicht schriftlich erfolgte Rüge schließt ebenfalls jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung aus.
(4) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden sind zunächst auf Nachbesserung oder – nach Wahl durch den Lieferanten – auf Neuerbringung der Leistung beschränkt. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, kann der Kunde Schadensersatz geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten.
(5) Für nachweisbare Mängel leistet der Lieferant über einen Zeitraum eines Jahres Gewähr, gerechnet vom Tage des gesetzlichen Verjährungsbeginnes an. Dies gilt nicht, wenn dem Lieferanten Arglist, grobes Verschulden oder Vorsatz zur Last fällt.
(6) Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung -sowie für etwaige Ansprüche aus Mangelfolgeschäden.
(7) Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Abschnitt 9.

9. Haftung, Haftungsbeschränkung
(1) Der Lieferant haftet grundsätzlich nur für eigenen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftung des Lieferanten und die seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leichte Fahrlässigkeit ist daher ausgeschlossen, sofern es sich nicht um
(a) die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, also solcher, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Kunde vertrauen darf,
(b) die Verletzung von Pflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, wenn dem Kunden die Leistung des Lieferanten nicht mehr zuzumuten ist,
(c) die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
(d) die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Leistung oder für das Vorhandensein eines Leistungserfolges,
(e) Arglist oder
(f) sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung
handelt.
(2) Sofern dem Lieferanten nicht der Vorwurf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung gemacht werden kann oder ein Fall der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung vorliegen, haftet der Lieferant nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
(3) Die Haftung des Lieferanten ist mit Ausnahme der Fälle gemäß vorstehendem Abschnitt 9 Abs. 1 (a) bis (f) für jeden Einzelvertrag der Höhe nach insgesamt beschränkt auf eine Haftungshöchstsumme maximal die gleiche Auftragssumme.
(4) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Ziffern vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(5) Die Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen gemäß des vorstehenden Abschnittes 9 (1) – (4) gelten im gleichen Umfang zugunsten der leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den Subunternehmern.
(6) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn dem Lieferanten Arglist, Vorsatz oder grobes Verschulden zur Last fällt sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung beruht.
(7) Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10. Beanstandungen
sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadensersatz verlangt werden. Die Minderung ist der Höhe nach auf den Betrag beschränkt, der für den mangelhaften Teil der Lieferung zu berechnen ist. Der Lieferant hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Lieferanten geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von vier Wochen, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, beim Lieferanten eintrifft. Mängelrügen, die auf mangelhafte Manuskripte oder Original-Vorlagen zurückzuführen sind, können nicht anerkannt werden. Für Maßhaltigkeit und Haftfähigkeit von Filmen und fotografischen Schichten, die im Laufe der Zeit eintretenden Veränderungen bei Farbstoffen in chemischen Schichten, für altersbedingte Zersetzung chemischer Schichten und Zusammensetzungen, für Qualität, Oberfläche, Gewicht und Laufrichtung von Papieren, für Lichtechtheit, Lackier- und Kalandrierfähigkeit von Farben, für Druckfähigkeit und Oberflächen von Metallen übernimmt der Lieferant keine Gewähr. Er haftet nur in dem Umfang, als ihm dafür bestimmte Eigenschaften von seinen Lieferanten garantiert sind. Für Verschulden des Personals wird auch innerhalb von Verträgen nur nach § 831 BGB gehaftet.
Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 % und unter 2000 kg auf 15 %.

11. Vom Auftraggeber beschafftes Material und Daten
gleich welcher Art sind dem Lieferanten frei Haus zu liefern. Geringfügige Restmengen werden nicht zurückgegeben. Die Lagerung von Vorräten des Kunden erfolgt nur gegen besondere Vereinbarung mit dem Lieferanten auf Rechnung und Risiko des Kundens. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder auf seinen Wunsch beschafften und verwendeten Materialien und Hilfsstoffe auf ihre Brauchbarkeit für den vorgesehenen Zweck zu überprüfen.
Der Lieferant haftet nicht für entstandene Fehler bei der Übernahme von Daten, welche vom Kunden geliefert wurden.

12. Skizzen, Entwürfe, Retuschen
sowie fotografische Aufnahmen und Muster werden berechnet, auch wenn ein Auftrag zur Herstellung von Satz, Reproduktionen oder Druckplatten nicht erteilt wird.

13. Urheberrecht/Eigentum/Nutzungsrechte/Referenzen
Der Lieferant darf die von Ihm produzierten Werbemittel/Digitale Medien angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung nutzen. Wird diese Signierung nicht gewünscht, ist dies vom Kunden im Vorfeld des Auftrags zu nennen. Nachträgliche Entfernung der Signatur ist nur in Online-Medien möglich. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Reproduktionsvorlagen sowie das Recht der Darstellung von auftragsgemäß hergestellten Reinzeichnungen, Entwürfen und Retuschen trägt der Kunden die Verantwortung. Für fremde Vorlagen oder andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrags vom Kunden binnen vier Wochen nicht angefordert werden, übernimmt der Lieferant keine Haftung.
Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung an eigenen Skizzen, Entwürfen und Originalen, Negativen, Filmen und dergleichen in jedem Verfahren und zu jedem Verwendungszweck verbleibt vorbehaltlich ausdrücklich anderweitiger Regelung dem Lieferanten. Die Arbeiten des Lieferanten dürfen weder vom Kunden noch von ihm beauftragten Dritten weder im Original noch in der Reproduktion geändert werden, sofern dies nicht vertraglich anders vereinbart wurde. Jede Nachahmung, auch teilweise, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht dem Lieferanten ein zusätzliches Honorar des 2,5fachen des ursprünglich vereinbarten Honorars zu. Weitere Schadensersatzansprüche können vom Lieferanten darüber hinaus geltend gemacht werden.
Die, vom Lieferanten zur Herstellung des Vertragserzeugnisses erzeugten, Zwischenschritte und eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere offene Daten (InDesign, Illustrator, Photoshop etc.), Filme, Klischees, Lithographien und Druckplatten, Stanzformen etc., bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Lieferanten und werden nicht ausgeliefert. Der Lieferant schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis geführten Zwischenschritte. Der Kunde kann durch eine zusätzliche Buy-Out-Gebühr in Höhe von 150% der ursprünglichen Erstellungskosten die offenen Dateien erwerben.
Vorschläge des Kunden oder sonstige fördernden Maßnahmen begründen das Miturheberrecht nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

14. Versicherungen
Wenn die dem Lieferanten übergebenen Manuskripte, Originale oder sonstigen eingebrachten Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Kunde die Versicherung selbst zu besorgen. Andernfalls kann nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden.

15. Prüfung
Korrektur-Abzüge sind auf Richtigkeit des Textes und der Abbildungen und deren Größe vom Kunden genau zu überprüfen. Reinzeichnungen, Druckstöcke, Maschinenplatten oder kopierfähige Filme sind vom Kunden vor der Weiterverarbeitung auf Maßgenauigkeit, Vollständigkeit, Standrichtigkeit, Dichte, Farbaufbau und auf ihre einwandfreie Beschaffenheit zur Weiterverarbeitung zu prüfen. Der Lieferant haftet nicht für, vom Kunden oder seinem Bevollmächtigten, übersehene Fehler und deren Folgen. Mündlich und durch Fernsprecher aufgegebene Änderungen und Korrekturen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.
Geringfügige Abweichungen vom Original gelten bei Reproduktionen in allen Druckverfahren nicht als Grund für eine Beanstandung. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen Probeandrucken und dem Auflagendruck. Erneute Probedrucke, die vom Kunden trotz nur geringfügiger Abweichungen verlangt werden, gelten als Autorenkorrektur und werden in Rechnung gestellt.

16. Aufbewahrung
von Datenträgern, Druckplatten, Montagen, Kopierfilmen oder Farbauszügen aller Art nach Auftragserledigung erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung ohne Übernahme des Lagerrisikos und ist besonders zu vergüten.

17. Mündliche Abmachungen
bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.

18. Erfüllungsort und Gerichtsstand
für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Lieferanten.

19. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt deren Wirksamkeit im übrigen unberührt.

20. Datenschutz
Durch den Abschluss und die Durchführung der Verträge über die Erbringung von Serviceleistungen zur Verbesserung der Onlinepräsenz von Unternehmern stimmt der Kunden der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner persönlichen Daten zu. Art und Umfang ergeben sich aus unserer Datenschutzerklärung.
Einzusehen unter:

www.kaos.de/datenschutz

 

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Code of Conduct

KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH
Kurt Schauer, Geschäftsführender Gesellschafter
Poststraße 11
88239 Wangen
Deutschland

KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH versteht sich als Teil einer international verflochtenen Wirtschaft und ist als Betrieb an seinen Standorten Teil der Staaten und deren Gesellschaften, in denen KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH tätig ist. KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH folgt dem Grundverständnis des „ehrbaren Kaufmanns“ und bekennt sich zu seiner Verantwortung als Unternehmen.

KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH beobachtet die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen seiner geschäftlichen Tätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft und ist bestrebt, die ökonomischen, ökologischen und sozialen Belange in einen angemessenen Interessenausgleich zu bringen.

KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH handelt im Einklang mit allgemein anerkannten Werten und Prinzipien, verhält sich rechtskonform und beachtet insbesondere die international anerkannten Menschenrechte und Arbeitsstandards, wie sie im Folgenden festgehalten sind.

KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH steht für die Ziele und die Inhalte des Code of Conduct und wird im Rahmen seiner jeweiligen rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten alle geeigneten und zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um der freiwilligen Selbstverpflichtung fortlaufend an allen seinen Unternehmensstandorten im In- und Ausland nachzukommen. Falls bestehende nationale Regelungen im Widerspruch zu den Inhalten des Code of Conduct stehen oder der innerstaatliche Kontext es unmöglich macht, diesen uneingeschränkt nachzukommen, wird KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH nach Wegen suchen, um die Anforderungen des Code of Conduct möglichst dennoch zu wahren.

1. Ethische / moralische Verpflichtung und Integrität

KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH verfolgt ausschließlich legale Geschäftsziele und -praktiken und unterhält nur mit seriösen Partnern Geschäftsbeziehungen.

KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH verhält sich gegenüber Geschäftspartnern und Kunden fair und wertschätzend. KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH respektiert unterschiedliche rechtliche, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Hintergründe und die besonderen Gegebenheiten der Länder und Regionen, in denen KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH tätig ist. Dabei achtet KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH das Recht und die Gesetze der Länder und Regionen, in denen geschäftliche Tätigkeiten stattfinden.

KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH orientiert sein unternehmerisches Handeln stets an allgemeingültigen ethischen Werten und Prinzipien, einschließlich Integrität und Achtung der Menschenwürde.

KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH baut auf einen freien und fairen Welthandel.

2. Korruption, Handelskontrolle, Geldwäsche

KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH lehnt jede Form von Bestechung und Korruption ab. Dazu vermeiden wir bereits jeglichen Anschein hiervon – sei es in Gestalt der Gewährung oder der Annahme von unlauteren Vorteilen. KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH handelt in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften zur Einfuhr- und Ausfuhrkontrolle und hält sich die gesetzlichen Anforderungen zur Prävention von Geldwäsche.

3. Fairer Wettbewerb

KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH tritt für einen freien und fairen Wettbewerb ein. KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH duldet keine wettbewerbswidrigen Absprachen und stellt sicher, dass das Unternehmen in Übereinstimmung mit den geltenden Kartellgesetzen handelt. Wettbewerbsvorteile durch unlautere Geschäftspraktiken lehnt KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH ab.

4. Umgang mit personenbezogenen Daten, Schutz von vertraulichen Informationen und geistigem Eigentum

KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH respektiert die Persönlichkeitsrechte seiner Mitarbeitenden, Geschäftspartner und Kunden und befolgt beim Umgang mit persönlichen Informationen die geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorgaben zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten und zur Informationssicherheit.

KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH schützt anvertraute Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen seiner Geschäftspartner und Kunden vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und
Offenlegung, mindestens nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH respektiert das geistige Eigentum seiner Geschäftspartner, Kunden und sonstigen Dritten und achtet beim Austausch von Know-how und Technologien darauf, dass ausreichende Vorkehrungen zum Schutz der geistigen Eigentumsrechte vorgenommen
werden.

5. Wahren von Verbraucherinteressen

Soweit Produkte und Leistungen von KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH die Interessen von Verbrauchern betreffen, werden geeignete Maßnahmen getroffen, die die Sicherheit und Qualität der Produkte oder Leistungen gewährleisten. KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH stellt dabei sicher, dass die Produkte oder Leistungen den jeweils einschlägigen gesetzlichen verbraucherschützenden Bestimmungen entsprechen.

Im Rahmen von Informations- und Vertriebsmaßnahmen berücksichtigt KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH die Verbraucherinteressen, indem die rechtlichen Vorgaben für faire Geschäfts-, Marketing- und Werbepraktiken und Verbraucheraufklärung angewendet werden.

6. Ökologische Verantwortung und Verpflichtung

Der Schutz und Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen betrifft und verpflichtet uns alle. In diesem Bewusstsein übt KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH seine geschäftliche Tätigkeit ökologisch verantwortlich aus und bekennt sich zum Ziel einer klimaneutralen Zukunft.

7. Schutz von Umwelt und Klima

KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH nimmt seine ökologische Verantwortung wahr, indem die geltenden gesetzlichen Vorgaben und anerkannten Standards zum Schutz von Umwelt und Klima angewendet werden. KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH arbeitet daran, dass die negativen Auswirkungen der geschäftlichen Aktivitäten auf die Umwelt und das Klima kontinuierlich reduziert werden.

KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH wendet geltendes Recht an und ergreift geeignete Maßnahmen, die sich an gesetzlichen und international anerkannten Standards orientieren und unter anderem folgende Themen abdecken:

Sach- / fachgerechter und verantwortungsbewusster Umgang mit gefährlichen Stoffen, Chemikalien und Abfällen, einschließlich deren Entsorgung
Maßnahmen zur Reduktion oder Vermeidung von Abfällen
Minimieren von Emissionen aus Betriebsabläufen (z. B. Abwasser, Abluft, Lärm, Treibhausgase);
Schonen natürlicher Ressourcen, etwa durch Maßnahmen zur Einsparung von Wasser, Chemikalien und anderen Rohstoffen und Fördern der Kreislaufwirtschaft
Einsatz von klima- und umweltfreundlichen Technologien, Verfahren, Rohstoffen und Produkten
Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Energien am Energieverbrauch an den Unternehmensstandorten.

8. Tier- und Artenschutz

KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH beachtet die Grundsätze zum Schutz von Tieren und der biologischen Vielfalt und richtet sein unternehmerisches Handeln danach aus. Die Haltung und Nutzung von
Tieren müssen den geltenden gesetzlichen Tierschutzanforderungen genügen und artgerecht sein. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen ist hierbei Richtschnur.

9. Menschenrechte und Arbeitsstandards

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Deshalb achtet KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH die international anerkannten Menschenrechte, die in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen festgehalten sind.

KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH orientiert sich an den international anerkannten Arbeitsstandards der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), wie sie nachfolgend im Code of Conduct aufgeführt sind.

In allen Geschäftsaktivitäten ist KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH bemüht, Menschenrechtsverletzungen weder zu verursachen noch zu diesen beizutragen. KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH erwartet das Gleiche von seinen Geschäftspartnern. Soweit erforderlich und möglich, unterstützt KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH hierbei seine Lieferanten.

10. Beschäftigungsverhältnisse

KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH behandelt seine Mitarbeitenden mit Wertschätzung. KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH lehnt jegliche Form von rechtswidrigen Strafen, Missbrauch, Belästigung, Einschüchterung oder sonstiger unwürdiger Behandlung gegenüber Arbeitnehmern ab.

KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH wendet bei sämtlichen Beschäftigungsverhältnissen das jeweils geltende Arbeitsrecht an und erwartet das Gleiche von seinen Vertragspartnern. Den Mitarbeitenden sind bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses verständliche Informationen über die wesentlichen Arbeitsbedingungen, u. a. ihre Rechte und Pflichten, Arbeitszeiten, Vergütung und Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten, zur Verfügung zu stellen.

KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH respektiert und schützt das Recht der Arbeitnehmer, ihr Beschäftigungsverhältnis unter Einhaltung der jeweils maßgeblichen Kündigungsfrist zu beenden.

11. Ablehnen von Kinderarbeit und Schutz jugendlicher Arbeitnehmer

KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH toleriert keine Kinderarbeit und beachtet das anwendbare gesetzliche Mindestalter für die Arbeitsaufnahme. In jedem Fall beschäftigt KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH keine Personen unter dem Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsortes die allgemeine Schulpflicht endet, sowie unter 15 Jahren. Praktika werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen organisiert.

KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH erwartet von seinen Vertragspartnern, dass sie über angemessene Möglichkeiten zur Feststellung des Alters verfügen, um Kinderarbeit zu verhindern. Sollte Kinderarbeit festgestellt werden, sind unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, die das Wohl, den Schutz und die Entwicklung des Kindes in den Mittelpunkt stellen.

Bei Personen unter 18 Jahren sind die Rechte jugendlicher Arbeitnehmer zu beachten; sie dürfen nur dann eingestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen weder eine Gefahr für ihre Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit darstellen noch für ihre Entwicklung schädlich sind.

12. Ablehnen von Zwangsarbeit

KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH lehnt Zwangs- oder Pflichtarbeit in jeder Form ab. Das gilt auch für jegliche Form der Schuldknechtschaft, der Leibeigenschaft, der Sklaverei oder sklavenähnlicher Praktiken, des Menschenhandels und erstreckt sich auf alle Formen unfreiwilliger Arbeits- und Dienstleistungen, die mit den international anerkannten Arbeits- und Sozialstandards nicht vereinbar sind.

13. Grundsätze der Vergütung

KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH wendet die gesetzlichen oder – soweit anwendbar – tarifvertraglichen Bestimmungen bei der Vergütung von Arbeitsleistungen an. KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH stellt sicher, dass bei der Bezahlung von Mitarbeitenden im Betrieb der geltende gesetzliche, ggf. der tariflich festgelegte oder branchenüblichen Mindestlohn nicht unterschritten wird. In Ländern oder Regionen ohne einen gesetzlichen oder tariflichen Lohnrahmen achtet KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH darauf, dass der geleistete Lohn für eine regelmäßige Vollarbeitszeit ausreichend ist, um die Grundbedürfnisse der Beschäftigten zu erfüllen.

Gesetzlich nicht zugelassene Lohnabzüge, einschließlich Lohnabzügen als Disziplinarmaßnahme, werden von KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH nicht geduldet.

14. Arbeitszeiten

KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH wendet die gesetzlichen oder anwendbaren tariflichen Bestimmungen zur Arbeitszeit, einschließlich Überstunden, Ruhepausen und Erholungsurlaub an.

KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH achtet darauf, dass

die reguläre wöchentliche Arbeitszeit zuzüglich maximal möglicher Überstunden nicht überschritten wird,
Arbeitszeitregelungen eingehalten werden

KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH respektiert das Recht der Arbeitnehmer auf Koalitionsfreiheit und Versammlungsfreiheit sowie das Recht auf Kollektiv- und Tarifverhandlungen, soweit dies im jeweiligen Beschäftigungsland rechtlich zulässig und möglich ist. Wenn dies nicht zulässig ist, sucht KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH für seine Mitarbeitenden sachgerechte Kompromisse.

15. Vielfalt und Inklusion, Diskriminierungsverbot

KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH schätzt die Vielfalt seiner Mitarbeitenden und fördert eine Arbeitsumgebung, die Inklusion ermöglicht. Deshalb bekennt sich KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH zur Chancengleichheit und lehnt jede Form von Diskriminierung und Ungleichbehandlung aufgrund von nationaler und ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung ab.

KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH lebt den Grundsatz der Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit.

16. Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH beachtet die nationalen und internationalen Arbeits- und Gesundheitsschutzstandards. KAOS/Carbunus Werbeagentur GmbH sorgt für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld (vermeiden von Unfällen, Verletzungen und arbeitsbedingten Erkrankungen), um die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeitenden und Dritter zu erhalten.