Ab dem 28.06.2025 wird die Barrierefreiheit im Internet Pflicht. Mit unseren barrierefreien Lösungen erhöhen Sie die Reichweite, verbessern die Nutzererfahrung und erfüllen alle gesetzlichen Anforderungen.
Rechtssicherheit:
Vermeiden Sie Abmahnungen durch die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (WCAG, BITV).
Erweiterung der Zielgruppe:
Erreichen Sie Menschen mit Behinderungen, ältere Nutzer und Menschen mit temporären Einschränkungen.
Bessere Nutzererfahrung:
Schnelle Ladezeiten, mobile Optimierung und einfache Navigation – das verbessert die Usability für alle.
In einer digital vernetzten Welt muss Ihre Website für alle Nutzer zugänglich sein – unabhängig von körperlichen Einschränkungen oder technischen Hürden. Barrierefreie Websites ermöglichen es Menschen mit Behinderungen, Ihre Inhalte problemlos zu nutzen. Zudem sind sie gesetzlich vorgeschrieben und können teure Abmahnungen vermeiden.
Profitieren Sie von einer verbesserten Nutzererfahrung, einem größeren potenziellen Kundenkreis und positiven Auswirkungen auf Ihre SEO-Rankings.
Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) wird ab dem 28. Juni 2025 die Barrierefreiheit von Websites für gewisse Unternehmen zur Pflicht. Eine barrierefreie Website ist daher für die Zukunft unumgänglich.
Bevor alle direkt handeln: das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) zielt darauf ab, den Endverbraucher zu schützen. Das bedeutet, dass vor allem Unternehmen im B2C-Bereich zur Barrierefreiheit verpflichtet sind.
Betroffen:
Darunter fallen Onlineshops und Dienstleister wie Ärzte und Friseure, die z. B. Terminbuchungen oder Kontaktformulare online anbieten.
B2B-Unternehmen sind nur dann ausgenommen, wenn klar erkennbar ist, dass sich ihr Angebot ausschließlich an Unternehmen richtet und nicht an Endverbraucher.
Das Gesetz macht keine Unterschiede zwischen den Branchen: auch E-Commerce-Unternehmen, Banken, Anbieter von Personenbeförderung und Mediendienste sind zur Barrierefreiheit verpflichtet.
Ausnahmen:
Ja, die gibt es: Kleinstunternehmen sind vom BFSG ausgenommen. Hierzu zählen Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von maximal 2 Millionen Euro. Achtung: Schon wenn nur eine dieser Vorgaben – entweder Mitarbeiterzahl oder Umsatz oder Bilanzsumme – überschritten wird, besteht die Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung des Online-Auftritts, unabhängig davon, ob die angebotenen Dienstleistungen unter das BFSG fallen.
Wir empfehlen zu prüfen, ob Ihre Website bereits den Anforderungen entspricht oder möglichst bald mit den Anpassungen zu beginnen.
Viele Unternehmen übersehen den Nutzen einer barrierefreien Website. Dabei bedeutet Barrierefreiheit nicht nur, dass Menschen mit Behinderungen Ihre Inhalte nutzen können. Auch ältere Nutzer, Menschen mit langsamem Internet oder solche mit temporären Einschränkungen profitieren von einer inklusiven Gestaltung.
Sehen Sie selbst den Unterschied zwischen einer nicht-barrierefreien und einer barrierefreien Website.
Eine wirklich barrierefreie Website ermöglicht es allen Nutzern, unabhängig von ihren individuellen Fähigkeiten, problemlos auf Inhalte zuzugreifen. Die wichtigsten Anforderungen hierfür sind:
Gerne unterstützen wir Sie in jedem Schritt – von der Analyse über die Umsetzung bis hin zur fortlaufenden Betreuung. Unsere Leistungen umfassen:
Interim Leitung Web/Digital