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Warum eine Verletzung der Impressumspflicht fatale Konsequenzen birgt

Autor: Kurt Schauer

Unternehmen und Privatpersonen, die Internetauftritte zur gewerblichen Nutzung öffentlich zugänglich machen, unterliegen der Impressumspflicht. Eine Zuwiderhandlung sowie Verstöße durch unvollständige Angaben können für Sie rechtliche Konsequenzen zur Folge haben, die mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Erstellung ist ein komplexes Unterfangen, das Sie ohne Erfahrung vor Herausforderungen stellen kann und professionelle Unterstützung erfordert. Bereits kleinste Abweichungen und fehlende Angaben bieten Mitbewerbern die Möglichkeit rechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten. Welche Informationen Bestandteil sein müssen, ist grundsätzlich von der Rechtsform Ihres Unternehmens abhängig und kann stark variieren.

Die Impressumspflicht für Unternehmen bei gewerblicher Nutzung von Telemedien

Die Allgemeine Informationspflicht, auch Impressumspflicht genannt, verpflichtet Dienstanbieter gemäß des fünften Paragraphen des Telemediengesetzes „für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien […] Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“. Hierauf folgt die Aufzählung etlicher Punkte zu rechtsrelevanten Angaben zu Ihrem Unternehmen, die auf den ersten Blick erdrückend wirken können. Damit Ihnen die komplexe Erstellung erleichtert wird, möchten wir Sie im folgenden Artikel umfassend über relevante Inhalte, die zugrunde liegenden Pflichten sowie darüber hinaus über die korrekte Darstellung und Platzierung auf Ihrem Internetauftritt informieren. Die Unvollständigkeit birgt rechtliche Risiken, die für Sie als Inhaber in Abmahnung oder Rechtsstreitigkeiten resultieren können. Diese Pflicht betrifft neben Ihrer Unternehmens-Website gleichermaßen Social-Media-Plattformen wie Facebook, Twitter, Instagram, LinkedIn, XING oder Snapchat.

Website Einstellungen

Quelle: freepik.com

Was ist ein Impressum?

Das Impressum beinhaltet die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben des rechtlich Verantwortlichen der Inhalte einer Website, auf der Text- oder Bildbeiträge veröffentlicht werden. Das betrifft Inhalte, die nicht ausschließlich privaten Zwecken dienen und auf Websites oder Social-Media-Plattformen zur Verfügung gestellt werden. Diese Pflicht soll sicherstellen, dass sowohl die Nutzer der Inhalte einen Ansprechpartner haben und die Seriosität des Angebots prüfen können, als auch die Möglichkeit des direkten Kontakts im Falle von Urheberrechtsverletzungen oder Ähnlichem gewährleistet werden kann.

Ursprünglich waren diese Angaben dafür vorgesehen, den Leser über den Urheber eines gedruckten Textes zu informieren. Früher galt dies zum Beispiel für Bücher und Zeitungen. In den 1990er Jahren wurde das Internet zum aufstrebenden Medium der breiten Öffentlichkeit. Heute werden Informationen und Dienstleistungen zunehmend in elektronischen Medien angeboten. Daher wurde 2007 mit dem Telemediengesetz die gesetzliche Regelung zur Kenntlichmachung der Urheber dieser Inhalte festgelegt.

Wer muss ein Impressum erstellen?

Das Telemediengesetz (kurz: TMG) verpflichtet die Inhaber von gewerblich genutzten Internetauftritten zur Angabe von umfassenden Informationen bezüglich ihrer Person oder ihres Unternehmens. Die allgemeine Bestimmung, wer von der Impressumspflicht betroffen ist, wird im ersten Absatz des ersten Paragraphen des TMG definiert. Im Folgenden geben wir Ihnen eine beispielhafte Übersicht, welche Arten von Dienstleistungen und gewerblichen Tätigkeiten betroffen sind:

  • Dienstleister
  • Online-Shops
  • Werbe-E-Mails
  • Datenbankdienste
  • Journalistische Websites
  • Kommunikations-Websites

Allgemein gilt dies für alle gewerblich genutzten Websites, die nicht durch ein Passwort geschützt und der Öffentlichkeit frei zugänglich sind. Der Dienstanbieter kann hierbei sowohl eine natürliche, als auch eine juristische Person darstellen. Die Impressumspflicht nimmt persönliche Inhalte wie Familien-Webseiten oder nicht kommerzielle Blogs aus, die nicht zu gewerblichen Zwecken dienen.

Es muss laut Telemediengesetz „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein. Einige Websites fügen ihre Angaben am Seitenende ein, das lästiges Scrollen verursacht. Die beste Position ist ein eigener Navigationsreiter, der sich am besten am oberen Bildschirmrand befindet und auch beim Scrollen stets sichtbar bleibt.

Die Datenschutzerklärung kann die Angaben zum Urheber keinesfalls ersetzen. Das Impressum enthält Informationen zum Betreiber der Website und bietet Nutzern Ihrer Internetpräsenz die Möglichkeit zur Identifikation und Kontaktaufnahme mit dem Verantwortlichen. Eine Datenschutzerklärung informiert hingegen über den Umgang mit Nutzerdaten und ist gesondert, am besten auf einer alleinstehenden Unterseite, aufzuführen.

Marketing-E-Mails und jede gewerbliche Kommunikation erfordern ebenfalls die Angabe Ihrer Informationen. Hierzu stellen Sie ein Textfeld in der Form dar, wie Sie es auf Ihrer Website aufgeführt werden.

Das Oberlandesgericht München entschied 2016 die Darstellung der Informationspflicht des Inhabers hinsichtlich der EU-Plattform zur Streitbeilegung, die zusätzlich einen funktionsfähigen Link zu dieser Plattform beinhalten muss.

Welche Angaben sind verpflichtend?

Das Telemediengesetz führt sämtliche Pflichtangaben unter §5 auf, die Bestandteil der rechtskräftigen Inhalte sein müssen:

Natürliche Personen sind hier zur Angabe Ihres Vor- und Nachnamens verpflichtet. Im Falle eines Unternehmens ist dessen Name inklusive Rechtsform anzugeben.

Bei den Rechtsformen wie GbR und OHG ist die Auskunft des vertretungsberichtigten Gesellschafters verpflichtend. Bei GmbHs muss der Geschäftsführer und bei Aktiengesellschaften die Namen der Vorstände angegeben werden.

Zudem muss eine vollständige, ladungsfähige Adresse oder den Sitz Ihres Unternehmens beinhalten. Postfächer reichen nicht aus. E-Mail-Adresse und Telefonnummer sind verpflichtend.
Zusätzlich kann ein Kontaktformular angeboten werden. Wichtig ist hierbei, dass Sie als Betreiber unter diesen Kommunikationsmitteln innerhalb von 60 Minuten erreicht werden können und antworten.

Die Umsatzsteueridentifikationsnummer muss angegeben werden, sofern sie vergeben wurde.
Wenn Sie auf Ihrer Website Dienstleistungen in Ausübung Ihres Berufes anbieten, ist die Angabe Ihrer gesetzlichen Berufsbezeichnung, sowie der berufsrechtlichen Regelungen oder der angehörigen Kammer verpflichtend.

Berufsgruppen, die einer Aufsichtsbehörde unterstehen, sind verpflichtet diese mit Anschrift anzugeben.

Wenn die Firma oder der Verein in ein Vereins-, Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister eingetragen ist, muss diese Registernummer ebenfalls angegeben werden.

Betrifft dieses Gesetz auch Social-Media-Plattformen?

Influencer

Die gewerbliche Nutzung von Social-Media-Plattformen unterliegt ebenfalls der Vorgabe des TMG. Nutzt Ihr Unternehmen einen Internetauftritt auf z.B. LinkedIn oder Facebook zur Kundenakquise oder Business-to-Business-Tätigkeiten, sind Sie verpflichtet die relevanten Informationen entweder als vollständigen Text direkt auf Ihrer Profil-Seite zu hinterlegen oder einen direkten Link zu Ihrer Website anzugeben. Stellen Sie hierbei sicher, dass der Link als solcher leicht auffindbar und gut sichtbar ist. Dies erreichen Sie entweder durch einen Verweis (z.B. Impressum unter meinunternehmen.de) oder Sie nutzen sogenannte „sprechende Links“, die den direkten Registereintrag in Ihrer Webadresse enthalten (meinunternehmen.de/Impressum).

Die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen gegen das geltende Telemediengesetz

Mit zunehmender Popularität des Internets haben gleichermaßen Abmahnungen zugenommen. Konkurrenten Ihres Unternehmens können bei Missachtung auf Wettbewerbsverletzungen klagen. Eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung bis hin zu gerichtlichen Prozessen können mit Streitwerten bis zu 5.000 Euro entstehen. Die Behörden können sich zudem auf §16 des Telemediengesetzes beziehen und Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängen.

Lawyer

Wo bekommen Unternehmen ein rechtswirksames Impressum?

Das Internet bietet zahlreiche Möglichkeiten zur maschinellen Erstellung mittels Generatoren, die durch Abfrage relevanter Daten funktionieren. Da es je nach Unternehmen in seinen notwendigen Angaben stark variieren kann und fehlende Inhalte zu rechtlichen Konsequenzen führen können, raten wir von der KAOS Werbeagentur davon ab und bieten Ihnen stattdessen die Erstellung durch unsere kompetenten Mitarbeiter an.

Die korrekte Darstellungsform eines Impressums anhand eines Beispiels

Das folgende Muster einer GmbH gibt Ihnen einen Eindruck, wie eine korrekte Darstellung gemäß Telemediengesetz auszusehen hat:
Mustermeister GmbH
Musterstraße 74
12345 Musterstadt
Musterland

Telefon: +49 78 123456, Fax: +49 78 123456
E-Mail: kontakt@Mustermeister.com
Internet: www.mustermeister.de

Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Max Mustermann

Registernummer: HRB 1234
Registergericht: HR Musterstadt

Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 1234567890

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr Der Verkäufer ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer alternativen Streitbeilegungsstelle teilzunehmen.

Fazit

Ein Impressum benötigt heute nahezu jeder, der eine Website veröffentlicht, egal ob Sie einen Online-Shop oder einen professionellen Social-Media-Account führen. Dieses sollte in jedem Fall die Anschrift und den Namen des Unternehmens, sowie die Kontaktdaten und Rechtsform beinhalten. Wichtig ist außerdem, dass Sie die Aktualität dieser Daten ständig im Blick behalten, da auch bei veralteten Angaben Abmahnungen drohen können.

Wir von KAOS beraten Sie hierzu gerne und erstellen Ihnen ein rechtssicheres Impressum, sodass Sie keine Abmahnungen zu befürchten haben. Dank unserer jahrelangen Erfahrung wissen wir, welche Informationen für Ihr Unternehmen relevant sind.

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Gramer Rz Frei
Eliana Gramer

Leitung Web/Digital